Kinder sind die Zukunft. Deshalb sind Eltern und teilweise auch Großeltern auch großzügig, wenn es um das finanzielle Wohl ihrer Nachkommen geht. Wie geht man jedoch am besten vor?
Ein Großteil entscheidet sich dazu, zumindest einen Teil des Erbes schon zu Lebzeiten zu übertragen. Bei größeren Vermögen macht dies definitiv Sinn, da die damit verbundenen Freibeträge nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist erneut ausgeschöpft werden können.
Das Risiko dabei: Anstatt dieses Geld für einen gezielten, strukturierten und langfristigen Vermögensaufbau zu nutzen besteht die Gefahr, daß es die Nachkommen für den Konsum verwenden. Die Antwort auf diese Herausforderung lautet: Nießbrauch. Bekannt ist der Nießbrauch den meisten aus dem Immobilienbereich. Das Eigentum an der Immobilie wird an den oder die Erben übertragen, der Vererbende oder die Vererbenden behalten jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Immobilie. Das heißt, sie haben dort das Wohnrecht oder in der Regel den Anspruch auf die Miete.
Dieses ist auch mit einem Wertpapierdepot möglich. Konkret heißt das: Ein Wertpapierdepot wird an den oder die Erben übertragen, die Vererbenden aber behalten sich das Recht an den Zinsen oder Dividenden selbst vor, wobei diese auch dort versteuert werden. Zugleich verhindern die Erblasser damit, dass die Begünstigten ohne Absprache das dort investierte Geld entnehmen. Bei einem unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Wertpapierdepot sind die laufenden Erträge steuerlich dem Schenker zuzurechnen. Kursgewinne werden dem Beschenkten zugerechnet. Beim Steuerabzug werden laufende Erträge, die dem Schenker zustehen und Veräußerungsgewinne, die dem Beschenkten zuzurechnen sind, nicht getrennt. Somit führt der Beschenkte zu viele Steuern an das Finanzamt ab. Diese müssen im Rahmen der individuellen Veranlagung angerechnet bzw. erstattet werden.
Ein weiterer Vorteil ist, das sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um den eingetragenen Nießbrauch vermindert. So beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Enkelkinder zwar 200.000 Euro, durch den Nießbrauch können jedoch deutlich höhere Beträge an die übernächste Generation übertragen werden, ohne dass Steuerzahlungen anfallen.
Die Verfügung der Erben und beispielsweise der Enkel ist auch hierbei über das 18. Lebensjahr nicht frei gegeben. Zudem darf eine solche Entscheidung nicht nur auf steuerlicher Basis betrachtet werden, sondern stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung.
Aufgrund der Komplexität des Nießbrauchs eignen sich die vom FPSB Deutschland zertifizierten CFP®-Professionals. Sie zählen zu den am besten ausgebildeten Nachfolgeplanern hierzulande und sind aufgrund der ethischen Standesregeln des FPSB Deutschland zu einer objektiven und auf den Kunden ausgerichteten Beratung verpflichtet. Ferner müssen die steuerlichen Auswirkungen zusammen mit einem Steuerberater besprochen werden. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung