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4. November 2020
Schenken zu Lebzeiten und dabei die Kontrolle behalten — so funktioniert es

Kin­der sind die Zukunft. Des­halb sind Eltern und teil­wei­se auch Groß­el­tern auch groß­zü­gig, wenn es um das finan­zi­el­le Wohl ihrer Nach­kom­men geht. Wie geht man jedoch am bes­ten vor?
Ein Groß­teil ent­schei­det sich dazu, zumin­dest einen Teil des Erbes schon zu Leb­zei­ten zu über­tra­gen. Bei grö­ße­ren Ver­mö­gen macht dies defi­ni­tiv Sinn, da die damit ver­bun­de­nen Frei­be­trä­ge nach Ablauf der Zehn-Jah­res­frist erneut aus­ge­schöpft wer­den können.

Das Risi­ko dabei: Anstatt die­ses Geld für einen geziel­ten, struk­tu­rier­ten und lang­fris­ti­gen Ver­mö­gens­auf­bau zu nut­zen besteht die Gefahr, daß es die Nach­kom­men für den Kon­sum ver­wen­den. Die Ant­wort auf die­se Her­aus­for­de­rung lau­tet: Nieß­brauch. Bekannt ist der Nieß­brauch den meis­ten aus dem Immo­bi­li­en­be­reich. Das Eigen­tum an der Immo­bi­lie wird an den oder die Erben über­tra­gen, der Ver­er­ben­de oder die Ver­er­ben­den behal­ten jedoch ein lebens­lan­ges Nut­zungs­recht an der Immo­bi­lie. Das heißt, sie haben dort das Wohn­recht oder in der Regel den Anspruch auf die Mie­te.
Die­ses ist auch mit einem Wert­pa­pier­de­pot mög­lich. Kon­kret heißt das: Ein Wert­pa­pier­de­pot wird an den oder die Erben über­tra­gen, die Ver­er­ben­den aber behal­ten sich das Recht an den Zin­sen oder Divi­den­den selbst vor, wobei die­se auch dort ver­steu­ert wer­den. Zugleich ver­hin­dern die Erb­las­ser damit, dass die Begüns­tig­ten ohne Abspra­che das dort inves­tier­te Geld ent­neh­men. Bei einem unter Nieß­brauchs­vor­be­halt über­tra­ge­nen Wert­pa­pier­de­pot sind die lau­fen­den Erträ­ge steu­er­lich dem Schen­ker zuzu­rech­nen. Kurs­ge­win­ne wer­den dem Beschenk­ten zuge­rech­net. Beim Steu­er­ab­zug wer­den lau­fen­de Erträ­ge, die dem Schen­ker zuste­hen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, die dem Beschenk­ten zuzu­rech­nen sind, nicht getrennt. Somit führt der Beschenk­te zu vie­le Steu­ern an das Finanz­amt ab. Die­se müs­sen im Rah­men der indi­vi­du­el­len Ver­an­la­gung ange­rech­net bzw. erstat­tet werden.

Ein wei­te­rer Vor­teil ist, das sich die steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge um den ein­ge­tra­ge­nen Nieß­brauch ver­min­dert. So beträgt der Frei­be­trag für Schen­kun­gen an Enkel­kin­der zwar 200.000 Euro, durch den Nieß­brauch kön­nen jedoch deut­lich höhe­re Beträ­ge an die über­nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen wer­den, ohne dass Steu­er­zah­lun­gen anfal­len.
Die Ver­fü­gung der Erben und bei­spiels­wei­se der Enkel ist auch hier­bei über das 18. Lebens­jahr nicht frei gege­ben. Zudem darf eine sol­che Ent­schei­dung nicht nur auf steu­er­li­cher Basis betrach­tet wer­den, son­dern stets im Rah­men einer umfas­sen­den und lang­fris­ti­gen Finanzplanung.

Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Nieß­brauchs eig­nen sich die vom FPSB Deutsch­land zer­ti­fi­zier­ten CFP®-Professionals. Sie zäh­len zu den am bes­ten aus­ge­bil­de­ten Nach­fol­ge­pla­nern hier­zu­lan­de und sind auf­grund der ethi­schen Stan­des­re­geln des FPSB Deutsch­land zu einer objek­ti­ven und auf den Kun­den aus­ge­rich­te­ten Bera­tung ver­pflich­tet. Fer­ner müs­sen die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen zusam­men mit einem Steu­er­be­ra­ter bespro­chen wer­den. Für Fra­gen ste­he ich ger­ne zur Verfügung