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11. Juni 2021
Ist ein Ehevertrag zur unternehmerischen und privaten Asset Protection sinnvoll?

Bei einer fami­li­en­recht­li­chen Son­der­si­tua­ti­on steht schnell das Fir­men­ver­mö­gen zur Dis­po­si­ti­on, weil im Schei­dungs­fal­le bei­spiels­wei­se hohe For­de­run­gen des Ehe­part­ners auf Zuge­winn­aus­gleich, Ver­sor­gungs­aus­gleich und Unter­halt dro­hen. Daher soll­ten Unter­neh­men früh­zei­tig rechts­si­che­re Rege­lun­gen treffen.

Etwas län­ger als der aktu­el­le wirt­schaft­li­che Anstieg, näm­lich knapp 15 Jah­re, dau­ert die durch­schnitt­li­che Ehe in Deutsch­land. Im Jahr 2018 betrug die Schei­dungs­quo­te in Deutsch­land knapp 33 Pro­zent. Dar­un­ter befin­den sich sicher­lich nicht weni­ge Unternehmer-Ehen.

Fami­li­en­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen kön­nen ein Unter­neh­men schädigen

Ins­be­son­de­re vor die­sem Hin­ter­grund soll­ten sich Unter­neh­mer – egal ob sie noch vor der Ehe­schlie­ßung ste­hen oder bereits ver­hei­ra­tet sind – ohne Scheu­klap­pen mit der Fra­ge aus­ein­an­der­set­zen, ob sie für den Schei­dungs­fall wirt­schaft­lich und recht­lich gut auf­ge­stellt sind. Ein Unter­neh­mer ist aus fami­li­en­recht­li­cher Sicht deut­lich angreif­ba­rer als ein Ange­stell­ter. Fra­ge­stel­lun­gen mit fami­li­en­recht­li­chem Bezug kön­nen ein Unter­neh­men wesent­lich stär­ker und plötz­li­cher in der Sub­stanz beschä­di­gen als bei­spiels­wei­se eine nicht ganz opti­mal for­mu­lier­te Klau­sel im Gesell­schaf­ter­ver­trag. Das heißt: Bei einer fami­li­en­recht­li­chen Son­der­si­tua­ti­on steht schnell das Fir­men­ver­mö­gen zur Dis­po­si­ti­on, weil im Schei­dungs­fal­le bei­spiels­wei­se hohe For­de­run­gen des Ehe­part­ners auf Zuge­winn­aus­gleich, Ver­sor­gungs­aus­gleich und Unter­halt drohen.

So droht im Schei­dungs­fall nach dem Gesetz ein Aus­gleich des wäh­rend der Ehe ent­stan­de­nen Wert­zu­wach­ses eines Unter­neh­mens in bar. Wer kei­nen nota­ri­el­len Ehe­ver­trag abge­schlos­sen hat, lebt auto­ma­tisch in einer Zuge­winn­ge­mein­schaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das heißt, dass das gesam­te Ver­mö­gen – und damit auch das Fir­men­ver­mö­gen – dem Zuge­winn­aus­gleich unter­liegt. Daher kann ein Ehe­gat­te im „worst case“ bei der Schei­dung die Hälf­te des wäh­rend der Ehe erwirt­schaf­te­ten Ver­mö­gens von dem ande­ren Ehe­gat­ten verlangen.

50 Pro­zent des Unter­neh­mens­wer­tes als Zugewinnausgleich

Das kann für den Unter­neh­mer ganz erheb­li­che Liqui­di­täts­pro­ble­me zur Fol­ge haben. Schließ­lich ist das Ver­mö­gen regel­mä­ßig im Unter­neh­men gebun­den, sodass die Zah­lung des Zuge­winn­aus­gleichs einen Unter­neh­mer wirt­schaft­lich in die Ecke drän­gen kann.

Um das rech­ne­risch zu kon­kre­ti­sie­ren: Hat Unter­neh­mer X sei­nen Betrieb nach der Hei­rat gegrün­det und ist er allei­ni­ger Gesell­schaf­ter, ste­hen sei­ner Frau unter bestimm­ten Umstän­den nach der Schei­dung 50 Pro­zent des Unter­neh­mens­wer­tes als Zuge­winn­aus­gleich zu. Ist sein Unter­neh­men bei­spiels­wei­se zehn Mil­lio­nen Euro wert (und das kann schnell pas­sie­ren, etwa durch Immo­bi­li­en­be­sitz, Maschi­nen, Kfz, Lizen­zen und Paten­te etc.), beläuft sich der Zuge­winn­aus­gleich dem­entspre­chend im schlimms­ten Sze­na­rio auf fünf Mil­lio­nen Euro.

Auch wenn es zutiefst unro­man­tisch klingt und vie­len wie ein Miss­trau­ens­be­weis anmu­tet: Zur unter­neh­me­ri­schen und pri­va­ten Asset Pro­tec­tion ist es not­wen­dig, einen Ehe­ver­trag zu gestal­ten. Es ergibt Sinn, das Unter­neh­men durch einen recht­lich sau­ber for­mu­liert und nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ehe­ver­trag aus dem Ver­mö­gens­aus­gleich zwi­schen den Ehe­gat­ten her­aus­zu­neh­men und eine Ver­sor­gung des ande­ren Ehe­gat­ten viel­mehr auf ande­re Wei­se sicher­zu­stel­len und damit sei­ne, bei­spiels­wei­se durch Kin­der­er­zie­hung und Rück­sicht­nah­me auf den unter­neh­me­risch täti­gen Ehe­gat­ten ent­stan­de­nen, Nach­tei­le aus­zu­glei­chen. Dies ist eine Fra­ge von Ver­hand­lung und Gestal­tung. Aber in jedem Fal­le ist es für den Schutz des Unter­neh­mens ent­schei­dend, einen rechts­si­che­ren und stra­te­gi­schen trag­fä­hi­gen Ehe­ver­trag aufzusetzen.

Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des The­mas eig­nen sich die vom FPSB Deutsch­land zer­ti­fi­zier­ten CFP®-Professionals. Sie zäh­len zu den am bes­ten aus­ge­bil­de­ten Nach­fol­ge­pla­nern hier­zu­lan­de und sind auf­grund der ethi­schen Stan­des­re­geln des FPSB Deutsch­land zu einer objek­ti­ven und auf den Kun­den aus­ge­rich­te­ten Bera­tung ver­pflich­tet. Fer­ner müs­sen die steu­er­li­chen und recht­li­chen Aus­wir­kun­gen zusam­men mit einem Steu­er­be­ra­ter bzw. Rechts­an­walt bespro­chen wer­den. Für Fra­gen ste­he ich ger­ne zur Verfügung