Kunden
Login »

Tel +49 (0) 6172 – 267 8219

5. Mai 2022
Wie man sich vor Erbschleicherei schützen kann

Es ist der Stoff, aus dem Fil­me gemacht wer­den: der neue, meist jun­ge Ehe­part­ner des betag­ten Erb­las­sers oder die Pfle­ge­kraft, die sich bei einem pfle­ge­be­dürf­ti­gen, ver­mö­gen­den Men­schen ein­schmei­chelt. Und die dann auf eine Ände­rung des Tes­ta­ments zu ihren Guns­ten hin­wir­ken – zum Scha­den der recht­mä­ßi­gen Erben. In der Rea­li­tät kommt dies lei­der öfters vor als man denkt.  Das Baye­ri­sche Lan­des­kri­mi­nal­amt hat für 2018 etwa 17.000 sol­cher Fäl­le in Bay­ern gezählt.

Wer sich gegen Erb­schlei­che­rei absi­chern möch­te, muss das des­halb schon in einer frü­he­ren Lebens­pha­se tun. Doch die wenigs­tens machen dies. Schließ­lich beschäf­tigt sich kaum jemand früh­zei­tig mit dem Gedan­ken an sei­nen letz­ten Wil­len. Nur 39 Pro­zent der poten­zi­el­len Erb­las­ser haben über­haupt ein Tes­ta­ment gemacht.

Da immer etwas Unvor­her­ge­se­he­nes gesche­hen kann ist es wich­tig, sein Tes­ta­ment in einer Lebens­pha­se, in der man im Voll­be­sitz sei­ner geis­ti­gen Fähig­kei­ten ist, zu machen, um zum Bei­spiel Erb­strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Eine ers­te Mög­lich­keit dies zu ver­hin­dern besteht dar­in, dass Ehe­leu­te und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment, oder mit ande­ren Per­so­nen, einen Erb­ver­trag auf­set­zen.

Stirbt nun einer der Part­ner, kann der ande­re, sofern kei­ne soge­nann­te Öff­nungs­klau­sel ver­ein­bart wur­de, die­sen Ver­trag nicht mehr ändern. Abwei­chen­de letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen wer­den damit unwirk­sam. Dadurch wird Erb­schlei­che­rei schon ein­mal deut­lich erschwert. Zusätz­lich kann in einem Erb­ver­trag eine Öff­nungs­klau­sel zwar ein­ge­fügt wer­den, die­se lässt sich aber zum Bei­spiel an die Bedin­gung knüp­fen, dass der Betrof­fe­ne sei­ne Tes­tier­fä­hig­keit zuvor gut­ach­ter­lich prü­fen und bestä­ti­gen lässt.

Ein guter Schutz gegen Erb­schlei­che­rei dürf­te der regel­mä­ßi­ge Kon­takt zum Ange­hö­ri­gen und somit Erb­las­ser sein. Wer ein gutes Ver­trau­ens­ver­hält­nis zu sei­nen Ange­hö­ri­gen hat, mit die­sen sei­ne Sor­gen und Ängs­te tei­len kann und zudem tat­säch­li­che Hil­fe von ihnen in Anspruch nimmt, ist nor­ma­ler­wei­se kein leich­tes Opfer von Erb­schlei­chern. Ein seriö­ser Pfle­ge­dienst kann hel­fen und soweit gebo­ten, könn­te man beim Amts­ge­richt auch eine Betreu­ung ver­an­las­sen. Das Amts­ge­richt könn­te die Ein­rich­tung einer Kon­troll­be­treu­ung bean­tra­gen. Das Gericht setzt dann eine Per­son ein, die dem Kon­to- oder/und Vor­sor­ge­be­voll­mäch­ti­gen kon­trol­liert und Miss­brauch abstel­len kann.

Ein ande­rer Weg ist eine Vor­sor­ge­voll­macht – die­se soll­te man neben einem Tes­ta­ment und einer Pati­en­ten­ver­fü­gung grund­sätz­lich haben –, mit der einer Per­son weit­rei­chen­de Befug­nis­se über das Ver­mö­gen erteilt wird. Um der Gefahr des Miss­brauchs vor­zu­beu­gen kann ein Notar dabei ver­pflich­tet wer­den, die Voll­macht erst her­aus­zu­ge­ben, wenn der Erstel­ler der Voll­macht nicht mehr geschäfts­fä­hig ist.

Dazu kom­men wei­te­re Mög­lich­kei­ten: Zum Bei­spiel die Über­tra­gung von Ver­mö­gen zu Leb­zei­ten an die recht­mä­ßi­gen Erben, gekop­pelt an ein Wider­rufs­recht, falls der Betrof­fe­ne spä­ter doch selbst etwas von dem über­tra­ge­nen Ver­mö­gen benö­tigt, oder ein Bestim­mungs­ver­mächt­nis, bei dem zwar eine Zuwen­dung an eine drit­te Per­son mög­lich ist, das aber Schutz­me­cha­nis­men ent­hält. Die­se ver­hin­dern, dass grö­ße­re Tei­le des Ver­mö­gens zu einem spä­te­ren Zeit­punkt über­tra­gen wer­den. Eine Kon­troll­funk­ti­on ist eben­falls dahin mög­lich, dass man im Tes­ta­ment eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anord­net.

Nicht sel­ten kommt es vor, dass Erb­schlei­cher ein Tes­ta­ment ver­schwin­den las­sen. Stellt sich nach dem Tod des Erb­las­sers her­aus, dass sich ein Erb­schlei­cher mut­maß­lich unrecht­mä­ßig das Ver­mö­gen unter den Nagel geris­sen hat, haben die Ange­hö­ri­gen die Mög­lich­keit das Tes­ta­ment anzu­fech­ten. Das Tes­ta­ment oder ein Erb­ver­trag kann grund­sätz­lich wegen Tes­tier­un­fä­hig­keit oder Geschäfts­un­fä­hig­keit des Erb­las­sers (schwe­re Demenz, Wahn­vor­stel­lun­gen etc.) und wegen Erb­un­wür­dig­keit des Erb­schlei­chers ange­foch­ten wer­den.

Die Bei­spie­le zei­gen, dass es ver­schie­de­ne Wege gibt sich zu schüt­zen. Was sich davon tat­säch­lich eig­net kommt aber auf den Ein­zel­fall an, also zum Bei­spiel, um wel­che Art und wel­chen Umfang von