Die Bundesregierung und der Bundesrat hat dem Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und –erstattungen zugestimmt. Der Gesetzgeber hat die Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und –erstattungen ab 2019 auf 1,8 % pro Jahr beschlossen. Die Neuregelung gilt für alle Steuerarten.
Erfolgen Steuerzahlungen bzw. ‑erstattungen später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, müssen sie verzinst werden. Bis zu den Veranlagungen zum Jahr 2018 betrug der Zinssatz 6 % pro Jahr.
Ferner wurde nun im Gesetz auch vorgesehen, dass zukünftig die Angemessenheit des Zinssatzes alle drei Jahre anhand des Basiszinssatzes überprüft wird, erstmals wieder zum 1.1.2026. Bei einem Anstieg des Basiszinssatzes um mehr als einen Prozentpunkt soll der Zinssatz für Steuerzahlungen angepasst werden. Ferner soll dies auch künftig für die Gewerbesteuer gelten.
Doch Vorsicht, eine Ausnahme gibt es noch: Im Falle einer Steuerstundung, Steuerhinterziehung oder Aussetzung der Vollziehung, soll die Neuregelung nicht gelten. Hier gilt weiterhin der Zinssatz von 6 % pro Jahr.