Die Geldinstitute dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (25.Oktober 2016). Damit setzten sich Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bank und die Targobank durch. Deren Geschäftsmodelle benachteiligten Kunden “unangemessen”, heißt es im Urteil. (Az. XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
Die Deutsche Bank hatte zum Klagezeitpunkt Überziehungszinsen in Höhe von 16,5 Prozent gefordert, derzeit sind es 14,9 Prozent. Die Kunden müssen aber laut dem Kleingedruckten im Vertrag ein Überziehungsentgelt von mindestens 6,90 Euro im Quartal zahlen, falls der Profit der Bank mit den Sollzinsen unter diesem Betrag liegt. Bei höheren Zinsforderungen fällt dieses Entgelt nicht an. Der BGH erklärte die Mindestentgelte nun für unzulässig. Falls Banken die Überziehung eines Kontos duldeten, gewährten sie damit dem Kunden einen Kredit. Der Preis dafür sei nach dem “gesetzlichen Leitbild” ein Zins und damit eine laufzeitabhängige Zahlung, in die Banken ihren Bearbeitungsaufwand einzupreisen hätten.
Betroffene Bankkunden könnten nun bereits gezahlte Mindestentgelte zurückverlangen. Benötigen Sie hierzu Hilfe, kommen Sie auf uns zu!