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9. Juni 2020
Anleger dürfen Totalverluste bei Anleihen und Optionen in 2019 und 2020 anrechnen

Von Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz war ange­dacht, dass Total­ver­lus­te aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten nicht mehr mit Gewin­nen ver­rech­net wer­den dür­fen. Nun hat sich jedoch der Finanz­aus­schuss in sei­ner Sit­zung im Novem­ber durch­ge­setzt. Die­ser hat beschlos­sen, dass Aktio­nä­re und Inha­ber von Anlei­hen Ver­lus­te die aus der Insol­venz eines Unter­neh­mens beru­hen, mit Gewin­nen ver­rech­nen dürfen.

Nach der aktu­el­len Geset­zes­la­ge kön­nen Anle­ger Ver­lus­te aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten jeder­zeit steu­er­lich anrech­nen. Geht ein Unter­neh­men in die Insol­venz und ver­schwin­det vom Markt, so wird dies wie ein Ver­kauf der Aktie oder Anlei­he zum Kurs­wert Null bewer­tet. Die­se Rege­lung hat­te die SPD abschaf­fen wollen.

Wich­tig für Anle­ger: Im Moment muss die­ses auch immer der Steu­er­pflich­ti­ge über sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung dekla­rie­ren. Die Ban­ken machen das nicht automatisch.