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8. April 2021
Corona-Folgen: Ist die Betriebsrente bei einer Insolvenz sicher?

Die dro­hen­de Insol­venz­wel­le kann Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV) haben. Zwar tritt der Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein für aus­fal­len­de Zah­lun­gen ein doch vor allem bei Pen­si­ons­kas­sen bleibt viel Insol­venz­ri­si­ko beim Arbeit­neh­mer und spä­te­ren Betriebsrentner.

Die Unter­neh­mens- und Pri­vat­in­sol­ven­zen sind in Deutsch­land trotz der vor allem durch Coro­na beding­ten Rezes­si­on in den ers­ten neun Mona­ten des Jah­res auf ein his­to­ri­sches Tief gesun­ken. Erst in die­sem Jahr wird die Insol­venz­wel­le kom­men. Die nega­ti­ven Fol­gen des Coro­na-Lock­downs und der anhal­ten­den Welt­wirt­schafts­kri­se sind ledig­lich verschoben.

Was bei einer Insol­venz mit der Betriebs­ren­te geschieht hängt davon ab, was mit dem Unter­neh­men im Zuge des Insol­venz­ver­fah­rens pas­siert. Kann der Unter­neh­mens­trä­ger erhal­ten wer­den, ist die­ser nach wie vor ver­pflich­tet die Betriebs­ren­te zu zah­len. Wird das Unter­neh­men ganz oder teil­wei­se von einem ande­ren über­nom­men (§ 613a BGB), gewährt der Rechts­nach­fol­ger, also der neue Arbeit­ge­ber, die Betriebsrente.

Kann ein Unter­neh­men nicht saniert wer­den springt der Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein ein und über­nimmt die lau­fen­den Betriebs­ren­ten mit dem Wert der zum Insol­venz­zeit­punkt gilt. Damit sichert der Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein die gesetz­lich unver­fall­ba­ren Anwart­schaf­ten und die lau­fen­den Renten.

Die meis­ten klas­si­schen Fir­men­pen­si­ons­kas­sen sind soge­nann­te regu­lier­te Pen­si­ons­kas­sen und als Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Gegen­sei­tig­keit orga­ni­siert. Sie geben kei­ne Zins­ga­ran­tien und haben Sanie­rungs­klau­seln, wes­halb Arbeit­neh­mer also mit Kür­zun­gen der Ren­ten rech­nen müs­sen wenn die Kas­sen ihre Garan­tien nicht mehr erfül­len kön­nen. Das sei wegen der anhal­ten­den Nied­rig­zin­sen immer öfter der Fall, sodass zunächst der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet sei, die Dif­fe­renz zu den ver­spro­che­nen Aus­zah­lun­gen in der bAV zu tra­gen. Bei einer Insol­venz des Arbeit­ge­bers wür­den die Kür­zun­gen in der Regel Beschäf­tig­te und Betriebs­rent­ner direkt treffen.

Des­halb hat der Gesetz­ge­ber im letz­ten Jahr alle regu­lier­ten Pen­si­ons­kas­sen dazu ver­pflich­tet, Mit­glied im Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­ein zu wer­den, der die Kür­zun­gen bei einer Insol­venz anstel­le des Arbeit­ge­bers aus­gleicht. Der Schutz vor Insol­venz ist ab 2022 gege­ben. Dafür wer­den nach Schät­zun­gen des Pen­si­ons-Siche­rungs-Ver­eins bis zu 15.000 Neu­mit­glie­der auf­ge­nom­men. Dabei han­delt es sich in der Regel um Firmenpensionskassen.

Um Risi­ken in der bAV best­mög­lich zu ver­mei­den, ist zwin­gend mit einem Spe­zia­lis­ten zu sprechen.