Für etwa 90% der heutigen Zahlenden wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig entfallen, für weitere rund 6,5% entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte. Nutzen Sie diese freiwerdende Liquidität zugunsten der Altersvorsorge bzw. eines Wertpapiersparplans.
Im Januar steht wie gewöhnlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge miteinbezogen wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Nach aktuellem Stand erhöht sich die Grenze 2021 auf 85.200/80.400 EUR (West/Ost).
Arbeitnehmer können bis zu 8% der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond nutzen. Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 EUR im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 EUR. Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, vorausgesetzt der Arbeitgeber bietet ergänzend eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage an. Steuerfrei ist das sogar unbegrenzt möglich.
Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 EUR oder 51.574 EUR bei Verheirateten. Davon sind 92% ansetzbar. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Das bedeutet, dass von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 EUR rund 23.724 EUR steuerlich angesetzt werden können (Verheiratete: 47.448 EUR bei Beiträgen von 51.574 EUR).
Beim Kauf eines Einfamilienhaus oder eine Wohnung, werden die Maklerkosten zukünftig geteilt.. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per Email. Eine mündliche Absprache reicht dafür nicht mehr aus.
Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Somit profitieren künftig deutlich mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 EUR pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 EUR. Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 EUR (bisher 25.600 EUR) das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (bisher 51.200 EUR).
Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder der frühestmögliche Baubeginn seines — nach dem jeweiligen Landesbaurecht — nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, kann einen Antrag stellen. Bisher war dies nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich.
Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, von 56.250 EUR auf 58.050 EUR. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV wird sich ändern: Dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3%.