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4. November 2022
Diese Vorkehrungen für den Notfall sollte jeder treffen

Coro­na hat uns mal wie­der gezeigt wie schnell man vom täg­li­chen Leben her­aus­ge­ris­sen wird. Hier eine Check­list von Doku­men­ten, die jeder haben sollte.


Die Vor­sor­ge­voll­macht: Eine sol­che Voll­macht, die die Ange­le­gen­hei­ten des per­sön­li­chen Lebens und somit auch die Ver­mö­gens­vor­sor­ge regelt, räumt einer Per­son des Ver­trau­ens das Recht ein, stell­ver­tre­tend für den Betrof­fe­nen zu han­deln, wenn der­je­ni­ge dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Dabei ist zwi­schen einer Vor­sor­ge- oder Spe­zi­al­voll­macht sowie einer Gene­ral­voll­macht zu unter­schei­den. Wäh­rend man mit einer Spe­zi­al­voll­macht einer ande­ren Per­son die Erlaub­nis zur Erle­di­gung eines ein­zel­nen Rechts­ge­schäfts ein­räumt, umfasst die Gene­ral­voll­macht alle Rechts­ge­schäf­te. Sie muss jedoch von einem Notar beur­kun­det wer­den damit sie gül­tig ist. Hat man die­se Voll­mach­ten nicht, wird für die hand­lungs­un­fä­hi­ge Per­son ohne Voll­macht das Betreu­ungs­ge­richt aktiv, was Unan­nehm­lich­kei­ten und Kos­ten ver­ur­sa­chen kann. Fer­ner kön­nen auch Per­so­nen beauf­tragt wer­den mit denen man nicht ein­ver­stan­den ist bzw. sie nicht kennt.


Das Tes­ta­ment: Hier gibt es die ein­fa­che Ver­si­on. Die­se sieht so aus, dass der letz­te Wil­le hand­schrift-lich mit Ort, Datum und Unter­schrift ver­se­hen auf­zu­set­zen ist. Die Über­schrift muss Tes­ta­ment oder letz­ter Wil­le lau­ten und die Erben sind hier zu benen­nen. Idea­ler­wei­se hin­ter­legt man es gegen eine klei­ne Gebühr beim Amts­ge­richt. Aller­dings dürf­te eine sol­che ein­fa­che Ver­si­on der Kom­ple­xi­tät der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se in vie­len Fäl­len nicht gerecht wer­den. Der Erb­las­ser geht damit das Risi­ko ein das es zu finan­zi­el­len Nach­tei­len für die Hin­ter­blie­be­nen und zu Strei­tig­kei­ten kommt. Gera­de bei unter­neh­me­ri­schen Betei­li­gun­gen oder grö­ße­ren Immo­bi­li­en­ver­mö­gen soll­te lang­fris­tig ein Tes­ta­ment durch pro­fes­sio­nel­le Beglei­tung und im Rah­men einer lang­fris­ti­gen Finanz­pla­nung fach­lich aus­ge­stal­tet wer­den. Denn bei Unter­neh­men gilt „Gesell­schafts­recht“ vor „Erbrecht“. Gesell­schafts­ver­trä­ge und Tes­ta­men­te müs­sen des­halb auf­ein­an­der abge­stimmt werden.


Die Pati­en­ten­ver­fü­gung: Das Gesetz defi­niert die­se als schrift­li­che Fest­le­gung einer voll­jäh­ri­gen Per­son „in bestimm­te, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Unter­su­chun­gen ihres Gesund­heits­zu­stands, Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­grif­fe ein­wil­ligt oder sie unter­sagt“. Das heißt, der Aus­stel­ler einer Pati­en­ten­ver­fü­gung legt – schrift­lich – für den Fall der Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit im Vor­aus fest, ob und wie er oder sie in bestimm­ten Situa­tio­nen ärzt­lich behan­delt wer­den möch­te. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung rich­tet sich somit in ers­ter Linie an die Ärz­tin oder den Arzt und das Behand­lungs­team. Sie soll­te im Not­fall des­halb auch immer schnell griff­be­reit sein. Rat­sam ist es auch eine Aus­fer­ti­gung bei einer Ver­trau­ens­per­son oder dem Haus­arzt zu hinterlegen.


Die Not­fall­map­pe: Jeder soll­te eine Not­fall­map­pe bzw. einen „Not­fall­kof­fer“ erstel­len, um die Hin­ter­blie­be­nen über alles Wesent­li­che umfas­send zu infor­mie­ren. Um die­sen mög­lichst über­sicht­lich zu gestal­ten, bie­tet es sich an, den Not­fall­ord­ner in einen medi­zi­ni­schen, einen finan­zi­el­len und all­ge­mei­nen Teil zu unter­tei­len. Der medi­zi­ni­sche Teil soll­te fol­gen­de Anga­ben beinhal­ten: alle Daten zur Per­son, die Pati­en­ten­ver­fü­gung im Ori­gi­nal, die Namen der im Not­fall zu infor­mie­ren­den Ange­hö­ri­gen, eine Lis­te mög­li­cher chro­ni­scher Erkran­kun­gen, Anga­ben zu All­er­gien und Unver­träg­lich­kei­ten und sons­ti­ge Arzt­be­rich­te.
Der finan­zi­el­le Teil kann bei­spiels­wei­se in lau­fen­de Ver­trä­ge, bestehen­de Ver­si­che­run­gen und lau­fen­de und zukünf­ti­ge Ein­künf­te auf­ge­teilt wer­den. Dazu kommt der Über­blick über alle Kon­ten, eine Lis­te aller Ver­mö­gens­wer­te und der aus­ste­hen­den Schul­den, sowie eine Ver­mö­gens­bi­lanz. Hilf­reich kann zudem ein Hin­weis sein, an wen sich die Hin­ter­blie­be­nen bei steu­er­li­chen oder recht­li­chen Fra­gen wen­den kön­nen.
Im all­ge­mei­nen Teil sind diver­se sons­ti­ge Unter­la­gen ein­zu­fü­gen: Ori­gi­na­le und Kopien der wich­tigs­ten Voll­mach­ten, eine Kopie der Vor­sor­ge-voll­macht, wobei der Bevoll­mäch­tig­te das Ori­gi­nal behält, Bank-und Gene­ral­voll­macht, Ent­bin­dung der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht, eine Kopie des Tes­ta­ments sowie alle Infor­ma­tio­nen zum digi­ta­len Nach­lass. Also PIN-Num­mern und Zugangs­da­ten zum Bei­spiel zu sons­ti­gen Online-Kon­ten. Dort kann auch dar­auf ver­wie­sen wer­den, wo ent­spre­chen­de Pass­wör­ter für die Bank­kon­ten oder das Tes­ta­ment hin­ter­legt sind.
Wer übri­gens sicher­stel­len möch­te, dass sei­ne Not­fall­map­pe nicht ver­lo­ren geht oder erst nach lan­gem Suchen gefun­den wird, soll­te die­sen bei einem Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Notar oder ande­ren ver­trau­ens­vol­len Per­so­nen hin­ter­le­gen. Wich­tig: Die Bevollmächtigten/vertrauensvollen Per­so­nen soll­ten über den Ort infor­miert sein! Ich stel­le mitt­ler­wei­le die­sen Not­fall­kof­fer auch ger­ne mei­nen Man­dan­ten digi­tal zur Verfügung.


Wer das alles berück­sich­tigt hat die Gewiss­heit, dass er für den Ernst­fall alles Wich­ti­ge gere­gelt hat.