Schon zum zweiten Mal hat ein Gericht in Deutschland die Negativzinsen einer Bank für unzulässig erklärt. Nach dem Landgericht Berlin hat nun das Landgericht Düsseldorf Negativzinsen der Volksbank Rhein-Lippe für unzulässig erklärt (Aktenzeichen 12 O 34/21).
Die Volksbank hat auf dem Girokonto für Guthaben von mehr als 10. 000 Euro von Neukunden ein sogenanntes Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent im Jahr erhoben. Das Verwahrentgelt benachteilige Kunden unangemessen und sei unzulässig begründete das Landgericht.
In der Urteilsbegründung des Landgerichts steht, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen dürfe. Dies sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Ferner sei die Verwahrung der Einlagen nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.
Damit schloss sich das Gericht in der Tendenz der Auffassung des Landgerichts Berlin an, gegen das die Sparda-Bank Berlin allerdings Berufung eingelegt hat. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Berufung eingelegt wurde. Möglicherweise wird über die Grundsatzfragen irgendwann der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden müssen.
Es wird geraten, dass Bankkunden gegen bestehende Verwahrentgelte Widerspruch einlegen um bei zukünftigen weiteren Entscheidungen wie diesen zu profitieren. Hier helfen die Verbraucherschutzorganisationen oder Rechtsanwälte