Bei einer familienrechtlichen Sondersituation steht schnell das Firmenvermögen zur Disposition, weil im Scheidungsfalle beispielsweise hohe Forderungen des Ehepartners auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt drohen. Daher sollten Unternehmen frühzeitig rechtssichere Regelungen treffen.
Etwas länger als der aktuelle wirtschaftliche Anstieg, nämlich knapp 15 Jahre, dauert die durchschnittliche Ehe in Deutschland. Im Jahr 2018 betrug die Scheidungsquote in Deutschland knapp 33 Prozent. Darunter befinden sich sicherlich nicht wenige Unternehmer-Ehen.
Familienrechtliche Fragestellungen können ein Unternehmen schädigen
Insbesondere vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmer – egal ob sie noch vor der Eheschließung stehen oder bereits verheiratet sind – ohne Scheuklappen mit der Frage auseinandersetzen, ob sie für den Scheidungsfall wirtschaftlich und rechtlich gut aufgestellt sind. Ein Unternehmer ist aus familienrechtlicher Sicht deutlich angreifbarer als ein Angestellter. Fragestellungen mit familienrechtlichem Bezug können ein Unternehmen wesentlich stärker und plötzlicher in der Substanz beschädigen als beispielsweise eine nicht ganz optimal formulierte Klausel im Gesellschaftervertrag. Das heißt: Bei einer familienrechtlichen Sondersituation steht schnell das Firmenvermögen zur Disposition, weil im Scheidungsfalle beispielsweise hohe Forderungen des Ehepartners auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt drohen.
So droht im Scheidungsfall nach dem Gesetz ein Ausgleich des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses eines Unternehmens in bar. Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das heißt, dass das gesamte Vermögen – und damit auch das Firmenvermögen – dem Zugewinnausgleich unterliegt. Daher kann ein Ehegatte im „worst case“ bei der Scheidung die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens von dem anderen Ehegatten verlangen.
50 Prozent des Unternehmenswertes als Zugewinnausgleich
Das kann für den Unternehmer ganz erhebliche Liquiditätsprobleme zur Folge haben. Schließlich ist das Vermögen regelmäßig im Unternehmen gebunden, sodass die Zahlung des Zugewinnausgleichs einen Unternehmer wirtschaftlich in die Ecke drängen kann.
Um das rechnerisch zu konkretisieren: Hat Unternehmer X seinen Betrieb nach der Heirat gegründet und ist er alleiniger Gesellschafter, stehen seiner Frau unter bestimmten Umständen nach der Scheidung 50 Prozent des Unternehmenswertes als Zugewinnausgleich zu. Ist sein Unternehmen beispielsweise zehn Millionen Euro wert (und das kann schnell passieren, etwa durch Immobilienbesitz, Maschinen, Kfz, Lizenzen und Patente etc.), beläuft sich der Zugewinnausgleich dementsprechend im schlimmsten Szenario auf fünf Millionen Euro.
Auch wenn es zutiefst unromantisch klingt und vielen wie ein Misstrauensbeweis anmutet: Zur unternehmerischen und privaten Asset Protection ist es notwendig, einen Ehevertrag zu gestalten. Es ergibt Sinn, das Unternehmen durch einen rechtlich sauber formuliert und notariell beurkundeten Ehevertrag aus dem Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herauszunehmen und eine Versorgung des anderen Ehegatten vielmehr auf andere Weise sicherzustellen und damit seine, beispielsweise durch Kindererziehung und Rücksichtnahme auf den unternehmerisch tätigen Ehegatten entstandenen, Nachteile auszugleichen. Dies ist eine Frage von Verhandlung und Gestaltung. Aber in jedem Falle ist es für den Schutz des Unternehmens entscheidend, einen rechtssicheren und strategischen tragfähigen Ehevertrag aufzusetzen.
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