In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt. Für die Arbeitnehmer heisst das auf einen Teil seines Einkommens zu verzichten. Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist auf Ebene des empfangenden Arbeitnehmers erst einmal steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer sollten aber folgende Besonderheiten beachten.
Das Kug ist für Arbeitnehmer, die in 2020 mehr als 410 Euro Kug bezogen nur vordergründig einkommensteuerfrei, da es den auf das restliche Einkommen anzuwendenden Steuersatz erhöht. Der sogenannte Progressionsvorbehalt. Vereinfacht gesagt hat der Arbeitnehmer auf sein Einkommen ohne Einbeziehung des Kug den Einkommensteuersatz anzuwenden, der auf sein Einkommen unter Einbeziehung des Kug anfallen würde. Im Ergebnis steigt die auf die regulären Einkünfte entfallende Steuerbelastung des Arbeitnehmers. Dies wird durch die Einkommensteuererklärung deklariert und mit dem Einkommensteuerbescheid in einer Summe fällig.
Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Sofern man in 2020 mehr als 410 Euro Kug erhalten hat, ist man verpflichtet für 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Erklärung ist spätestens bis zum 2.8.2021 bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen. Unter Einbeziehung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2.2022. Die Angaben zu den Einkünften aus der Angestelltentätigkeit, die der Jahreslohnsteuerbescheinigung entnommen werden können, sind in Anlage N einzutragen. Die Bundesfinanzverwaltung stellt die Anlage N sowie weitere interaktive Formulare zur Einkommensteuererklärung zum Download auf der Internetseite https://www.formulare-bfinv.de/ zur Verfügung.