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6. Mai 2021
Vorsicht Steuerfalle bei Gemeinschaftskonten

Vie­le wis­sen es nicht: Jeder der ver­hei­ra­te­ten Part­ner besitzt eige­nes Ver­mö­gen, auch wenn sie im gesetz­li­chen Güter­stand, der so genann­ten Zuge­winn­ge­mein­schaft, zusam­men­le­ben. Ein Gemein­schafts­kon­to ist daher für vie­le Ehe­paa­re eben­so selbst­ver­ständ­lich wie tückisch. Hohe Zah­lungs­ein­gän­ge, egal ob Erb­schaft, Abfin­dung, Boni oder Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se rufen immer häu­fi­ger den Fis­kus auf den Plan. Denn die Finanz­ver­wal­tung sieht in Ein­zah­lun­gen auf ein Gemein­schafts­kon­to oder Über­wei­sun­gen zwi­schen Ein­zel­kon­ten der Ehe­leu­te schnell eine soge­nann­te „frei­ge­bi­ge Zuwen­dung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Gemein­schafts­kon­to geht der Fis­kus also davon aus, dass bei­de Ehe­part­ner zur Hälf­te an der Ein­zah­lung betei­ligt wer­den. Die Kon­se­quenz: Das Finanz­amt besteu­ert die Hälf­te der ein­ge­zahl­ten Beträ­ge als Schen­kung. Sind die gesetz­li­chen Frei­be­trä­ge über­schrit­ten, ste­hen rasch hohe Steu­er­for­de­run­gen im Raum.

Zuwen­dun­gen auf ein Gemein­schafts­kon­to sind nur dann steu­er­frei, wenn sie für den gemein­sa­men Lebens­un­ter­halt oder zum Erwerb von Wohn­raum zu eige­nen Wohn­zwe­cken die­nen.
Wie kön­nen Ehe­gat­ten nun ver­mei­den durch Ver­mö­gen­s­trans­fers auf einem Gemein­schafts­kon­to der­art unan­ge­neh­me steu­er­li­che Fol­gen aus­zu­lö­sen?

Regel Num­mer 1: Ein­deu­ti­ge Zuord­nung der Ver­mö­gens­wer­te

Damit sich Ver­mö­gens­wer­te, zumal wenn es um Geld­be­trä­ge und Wert­pa­pie­re geht, immer ein­deu­tig einem Eigen­tü­mer zuord­nen las­sen, soll­te dies mit­tels Ein­zel­kon­ten und ‑depots erfol­gen. Gegen­sei­ti­ge, leb­zei­ti­ge Voll­mach­ten sichern die wech­sel­sei­ti­ge Ver­fü­gungs­be­rech­ti­gung der Ehe­part­ner über die Kon­ten ab.

Regel Num­mer 2: Kla­re Doku­men­ta­ti­on der Ver­fü­gungs­be­fug­nis­se

Falls Ehe­part­ner den­noch nicht auf ein Gemein­schafts­kon­to ver­zich­ten wol­len, soll­ten sie vor hohen Ein­zah­lun­gen unbe­dingt eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung auf­set­zen. Tenor: Der nicht­ein­zah­len­de Part­ner darf über die Kon­to­gel­der nur für die gemein­sa­me Lebens­füh­rung frei ver­fü­gen. Mit dem Gut­ha­ben darf kein eige­nes Ver­mö­gen – etwa zum Wert­pa­pier­kauf oder für einen Immo­bi­li­en­er­werb – auf­ge­baut wer­den.

Regel Num­mer 3: Vor­sicht auch bei Trans­fers zwi­schen Ein­zel­kon­ten

Bes­ser sind Ein­zel­kon­ten, um Ver­mö­gens­wer­te ein­deu­tig zuord­nen zu kön­nen. Aber Vor­sicht ist auch hier gebo­ten: Ver­mö­gens­über­trä­ge zwi­schen Ein­zel­kon­ten der Ehe­part­ner rufen Finanz­be­am­te erst recht auf den Plan. In die­sen Fäl­len wird sogar der gesam­te Betrag als Schen­kung ange­se­hen. Hier hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) das Risi­ko von schen­kungs­steu­er­pflich­ti­gen Ein­zah­lun­gen unter Ehe­part­nern ver­schärft (BFH, Az. II R 41/14).

Regel Num­mer 4: Zeit heilt kei­ne Wun­den

Schen­kun­gen ver­jäh­ren nicht solan­ge bei­de Part­ner noch leben. Das Finanz­amt kann auch für lan­ge zurück­lie­gen­de Fäl­le noch Schen­kungs­steu­er fest­set­zen wenn der gesetz­li­che Frei­be­trag von 500.000 Euro inner­halb von zehn Jah­ren über­schrit­ten wird. Zudem droht eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung wenn die Ehe­part­ner trotz bes­se­ren Wis­sens den Ver­mö­gen­s­trans­fer nicht inner­halb der gesetz­li­chen Frist von drei Mona­ten dem zustän­di­gen Finanz­amt ange­zeigt haben.

Regel Num­mer 5: Raus aus der Schen­kung­steu­er­fal­le durch eine Güter­stands­schau­kel

Es exis­tiert aller­dings eine Mög­lich­keit, unbe­ab­sich­tig­te Schen­kun­gen aus der Ver­gan­gen­heit schen­kung­steu­er­lich nach­träg­lich zu „besei­ti­gen” – sofern die Ehe­leu­te sich im „rich­ti­gen” Güter­stand nach dem BGB befin­den. Im Zeit­punkt der Schen­kun­gen müs­sen die Ehe­gat­ten im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben. Die Rede ist dann von einer „Güter­stands­schau­kel”.

Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des The­mas soll­te zu Finanz­ex­per­ten wie den CFP®-Professionals gehen. Sie bera­ten ganz­heit­lich und indi­vi­du­ell. Fer­ner müs­sen die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen zusam­men mit einem Steu­er­be­ra­ter bespro­chen wer­den. Für Fra­gen ste­he ich ger­ne zur Verfügung