Viele wissen es nicht: Jeder der verheirateten Partner besitzt eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepaare ebenso selbstverständlich wie tückisch. Hohe Zahlungseingänge, egal ob Erbschaft, Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse rufen immer häufiger den Fiskus auf den Plan. Denn die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte „freigebige Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe Steuerforderungen im Raum.
Zuwendungen auf ein Gemeinschaftskonto sind nur dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen.
Wie können Ehegatten nun vermeiden durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto derart unangenehme steuerliche Folgen auszulösen?
Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte
Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und ‑depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab.
Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse
Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen, sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden.
Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten
Besser sind Einzelkonten, um Vermögenswerte eindeutig zuordnen zu können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14).
Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden
Schenkungen verjähren nicht solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.
Regel Nummer 5: Raus aus der Schenkungsteuerfalle durch eine Güterstandsschaukel
Es existiert allerdings eine Möglichkeit, unbeabsichtigte Schenkungen aus der Vergangenheit schenkungsteuerlich nachträglich zu „beseitigen” – sofern die Eheleute sich im „richtigen” Güterstand nach dem BGB befinden. Im Zeitpunkt der Schenkungen müssen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rede ist dann von einer „Güterstandsschaukel”.
Aufgrund der Komplexität des Themas sollte zu Finanzexperten wie den CFP®-Professionals gehen. Sie beraten ganzheitlich und individuell. Ferner müssen die steuerlichen Auswirkungen zusammen mit einem Steuerberater besprochen werden. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung