Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Daher empfiehlt es sich, noch vor dem 31. Dezember 2018 seine Finanzen und die steuerliche Situation zu überprüfen.
Im Hinblick auf eine strategischen Finanzplanung und des darin enthaltenden Bausteins der Vermögensverwaltung sollte man steuerliche Änderungen und Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) aufmerksam verfolgen. Es kann Auswirkungen auf Vermögensbausteine geben. Deshalb möchte ich heute und in der nächsten Woche ein paar Informationen zu den vorgenannten Themen geben:
Problembereich Verlustabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer
Bislang haben die Finanzämter Verluste aus Optionen (z.Bsp. Verfall ohne Wertausgleich, Verkauf bei dem die Kosten höher waren als der Erlös) oder ähnlichen Geschäften
nicht anerkannt. Der BFH hat die Einschränkung der Anerkennung von Verlusten durch die Finanzverwaltung aufgehoben:
Aufgrund des Gerichtsentscheids und des Schreibens vom 12.04.2018 des Bundesfinanzministeriums, werden folgende Verluste steuerlich anerkannt:
• Verfall von Optionsrechten
• Verluste eines Stillhalters in Optionsgeschäften in Form der Zahlung eines Barausgleichs
• Verluste aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen ohne tatsächlichen Zinsausgleich
• Verluste aus „Knock-out-Optionen“ und „Knock-out-Zertifikaten“
BFH Urteil zu privaten Darlehensforderungen
Hat man ein privates Darlehen gegeben und der Schuldner ist Insolvenz gegangen hat das Finanzamt bislang diesen Verlust nicht anerkannt. Der BFH hat mit dem Urteil
vom 24. Oktober 2017 den Insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt. Die Verrechnung
gilt jedoch nur, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Wichtig für Anleger: Dies gilt auch für Anleihen und Zertifikate.
Ehegattenzuwendungen
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn erst abgerechnet, sobald der Güterstand beendet wird. Entweder durch Wechsel des Güterstandes
(sog. Güterstandsklausel), Scheidung oder Tod eines Ehegatten. Der Ausgleichsbetrag bleibt schenkungs- und erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG).
Zu prüfen ist, ob Schenkungen während der Ehe auf den künftigen Zugewinnausgleich angerechnet werden sollen (§ 1380 BGB, § 29 ErbStG). Es empfiehlt sich entsprechende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
Als Vermögensverwalter weißen wir allgemein daraufhin. Sofern man von den hier vorgestellten Aspekten betroffen ist, ist es dringend ratsam Kontakt mit seinem Steuerberater aufzunehmen und den Sachverhalt prüfen zu lassen.