Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Anleger Verluste aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus selbigen verrechnen können. Das Urteil widerspricht damit der Praxis der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltungen haben bislang Verluste aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, mit Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen, nicht verrechnet.
Hat man zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zinsen aus einem privaten Kredit zwischen nahestehenden Personen) von 100.000 Euro. Ferner besteht ein nicht ausgeglichener Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien von ‑20.000 Euro.
Nach Antrag auf Günstigerprüfung beträgt der persönliche Steuersatz (Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag exklusive Kirchensteuer): 47,475 Prozent. Die Steuerzahlung umfasst nach Verwaltungsauffassung 47.475 Euro, nach BFH-Rechtsprechung 37.980 Euro. Somit ein klarer Mehrwert von 9.495 EUR aufgrund des BFH Urteils.
Empfehlung:
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Übersteigt der persönliche Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent, sollte im Allgemeinen bei Vorliegen negativer Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, und positiver Einkünfte aus regelbesteuertem Kapitalvermögen ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden.
Haben Sie noch Fragen” Gerne nehme ich mir Zeit für Sie.