Es ist der Stoff, aus dem Filme gemacht werden: der neue, meist junge Ehepartner des betagten Erblassers oder die Pflegekraft, die sich bei einem pflegebedürftigen, vermögenden Menschen einschmeichelt. Und die dann auf eine Änderung des Testaments zu ihren Gunsten hinwirken – zum Schaden der rechtmäßigen Erben. In der Realität kommt dies leider öfters vor als man denkt. Das Bayerische Landeskriminalamt hat für 2018 etwa 17.000 solcher Fälle in Bayern gezählt.
Wer sich gegen Erbschleicherei absichern möchte, muss das deshalb schon in einer früheren Lebensphase tun. Doch die wenigstens machen dies. Schließlich beschäftigt sich kaum jemand frühzeitig mit dem Gedanken an seinen letzten Willen. Nur 39 Prozent der potenziellen Erblasser haben überhaupt ein Testament gemacht.
Da immer etwas Unvorhergesehenes geschehen kann ist es wichtig, sein Testament in einer Lebensphase, in der man im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, zu machen, um zum Beispiel Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Eine erste Möglichkeit dies zu verhindern besteht darin, dass Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament, oder mit anderen Personen, einen Erbvertrag aufsetzen.
Stirbt nun einer der Partner, kann der andere, sofern keine sogenannte Öffnungsklausel vereinbart wurde, diesen Vertrag nicht mehr ändern. Abweichende letztwillige Verfügungen werden damit unwirksam. Dadurch wird Erbschleicherei schon einmal deutlich erschwert. Zusätzlich kann in einem Erbvertrag eine Öffnungsklausel zwar eingefügt werden, diese lässt sich aber zum Beispiel an die Bedingung knüpfen, dass der Betroffene seine Testierfähigkeit zuvor gutachterlich prüfen und bestätigen lässt.
Ein guter Schutz gegen Erbschleicherei dürfte der regelmäßige Kontakt zum Angehörigen und somit Erblasser sein. Wer ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinen Angehörigen hat, mit diesen seine Sorgen und Ängste teilen kann und zudem tatsächliche Hilfe von ihnen in Anspruch nimmt, ist normalerweise kein leichtes Opfer von Erbschleichern. Ein seriöser Pflegedienst kann helfen und soweit geboten, könnte man beim Amtsgericht auch eine Betreuung veranlassen. Das Amtsgericht könnte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragen. Das Gericht setzt dann eine Person ein, die dem Konto- oder/und Vorsorgebevollmächtigen kontrolliert und Missbrauch abstellen kann.
Ein anderer Weg ist eine Vorsorgevollmacht – diese sollte man neben einem Testament und einer Patientenverfügung grundsätzlich haben –, mit der einer Person weitreichende Befugnisse über das Vermögen erteilt wird. Um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen kann ein Notar dabei verpflichtet werden, die Vollmacht erst herauszugeben, wenn der Ersteller der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig ist.
Dazu kommen weitere Möglichkeiten: Zum Beispiel die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an die rechtmäßigen Erben, gekoppelt an ein Widerrufsrecht, falls der Betroffene später doch selbst etwas von dem übertragenen Vermögen benötigt, oder ein Bestimmungsvermächtnis, bei dem zwar eine Zuwendung an eine dritte Person möglich ist, das aber Schutzmechanismen enthält. Diese verhindern, dass größere Teile des Vermögens zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden. Eine Kontrollfunktion ist ebenfalls dahin möglich, dass man im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnet.
Nicht selten kommt es vor, dass Erbschleicher ein Testament verschwinden lassen. Stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass sich ein Erbschleicher mutmaßlich unrechtmäßig das Vermögen unter den Nagel gerissen hat, haben die Angehörigen die Möglichkeit das Testament anzufechten. Das Testament oder ein Erbvertrag kann grundsätzlich wegen Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers (schwere Demenz, Wahnvorstellungen etc.) und wegen Erbunwürdigkeit des Erbschleichers angefochten werden.
Die Beispiele zeigen, dass es verschiedene Wege gibt sich zu schützen. Was sich davon tatsächlich eignet kommt aber auf den Einzelfall an, also zum Beispiel, um welche Art und welchen Umfang von
5. Mai 2022
Wie man sich vor Erbschleicherei schützen kann